(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung des EmpCo Managers mit der Papoo Software & Media GmbH, Auguststraße 4, 53229 Bonn, nachfolgend „Anbieterin“ genannt.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, nachfolgend gemeinsam „Kunden“ genannt. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, wenn ihre Einbeziehung erneut vereinbart wird. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem gewählten Tarif, der bei Vertragsschluss geltenden Leistungsbeschreibung, dem Angebot der Anbieterin und etwaigen Individualabreden.
(4) Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Individualabreden haben Vorrang.
(5) Zur besseren Übersicht gliedern sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in drei Teile, von denen Teil I Bestellung, Laufzeit, Vergütung und die Bereitstellung des EmpCo Managers regelt, Teil II die besonderen Nutzungsbedingungen für die Software enthält und Teil III die allgemeinen Bestimmungen zur Vertragsdurchführung umfasst.
(1) Die Anbieterin stellt dem Kunden den EmpCo Manager für die Dauer des Vertrages als browserbasierten, gehosteten Softwaredienst zur Verfügung.
(2) Der EmpCo Manager unterstützt den Kunden bei der automatisierten Untersuchung registrierter Domains und URLs auf mögliche Greenwashing-Risiken. Die tarifabhängigen Leistungen können insbesondere Prüfläufe, Befunde, Risikohinweise, Konfidenzangaben, Berichte, Exporte und weitere im jeweiligen Tarif beschriebene Funktionen umfassen.
(3) Der konkrete Leistungsumfang, die zulässige Anzahl von Domains und URLs, Prüfintervalle sowie weitere tarifabhängige Grenzen ergeben sich aus der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungs- und Tarifbeschreibung oder aus einem individuellen Angebot.
(4) Da der Zugriff über einen unterstützten Webbrowser und eine Internetverbindung erfolgt, überlässt die Anbieterin dem Kunden keine Programmkopie; auch eine Installation auf dessen Systemen ist nicht geschuldet.
Vertragspartnerin ist die Papoo Software & Media GmbH, Auguststraße 4, 53229 Bonn, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Carsten Euwens. „EmpCo Manager“ bezeichnet ausschließlich das vertragsgegenständliche Produkt.
(1) Für die Nutzung des EmpCo Managers ist ein Kundenkonto erforderlich. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung vollständige und zutreffende Unternehmens- und Kontaktdaten anzugeben und diese während der Vertragsdauer aktuell zu halten.
(2) Der Kunde bestätigt im Rahmen der Registrierung, dass er den Vertrag als Unternehmer, für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder für ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen schließt.
(3) Bei einer entgeltlichen Bestellung wählt der Kunde den Tarif und die angebotene Zahlungsweise aus, prüft seine Angaben, nimmt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis und gibt über die entsprechend bezeichnete Schaltfläche ein verbindliches Angebot ab.
(4) Eingabefehler kann der Kunde vor Abgabe seiner Bestellung über die vorgesehenen Eingabefelder und Bedienelemente korrigieren.
(1) Die Darstellung von Tarifen und Leistungen auf der Website stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
(2) Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den ausgewählten Tarif mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und der gewählten monatlichen oder jährlichen Zahlungsweise ab.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn die Anbieterin die Bestellung in Textform bestätigt oder den entgeltlichen Zugang zum EmpCo Manager freischaltet.
(4) Eine automatische Bestätigung des Eingangs der Bestellung gilt nur dann als Vertragsannahme, wenn dies in der Bestätigung ausdrücklich erklärt wird.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Individualvereinbarungen können auch in einer anderen von beiden Parteien akzeptierten Sprache geschlossen werden.
(1) Der Kunde erhält die für den Vertrag maßgeblichen Bestelldaten und Vertragsunterlagen in Textform oder kann sie über sein Kundenkonto abrufen, soweit diese Funktion bereitgestellt wird.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine dauerhaft erreichbare geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben. Rechtserhebliche Mitteilungen können an die zuletzt vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden, soweit keine strengere Form vorgeschrieben oder vereinbart ist.
(3) Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
(1) Die Anbieterin kann dem Kunden eine kostenlose Testphase von 14 Tagen ab Freischaltung des Testkontos anbieten. Für die Testphase sind keine Zahlungsdaten erforderlich.
(2) Die Testphase geht nicht automatisch in einen entgeltlichen Vertrag über. Ein entgeltlicher Vertrag kommt nur durch eine gesonderte Bestellung gemäß § 4 zustande.
(3) Sofern der Kunde bis zum Ende der Testphase keinen entgeltlichen Vertrag abschließt, wird das Testkonto nach Ablauf der 14 Tage geschlossen. Der weitere Umgang mit im Testkonto gespeicherten Daten richtet sich nach den gesetzlichen Pflichten und den geltenden Datenschutzinformationen.
(4) Der während der Testphase verfügbare Funktionsumfang kann gegenüber entgeltlichen Tarifen eingeschränkt sein. Maßgeblich ist die bei Beginn der Testphase angezeigte Leistungsbeschreibung.
(1) Die Anbieterin räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, den EmpCo Manager im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung durch Beschäftigte und sonstige vom Kunden autorisierte Personen, soweit der vereinbarte Tarif dies zulässt und diese Personen im Verantwortungsbereich des Kunden handeln.
(3) Eine Nutzung für verbundene Unternehmen oder Dritte ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder vom gewählten Tarif umfasst ist.
(4) Das Nutzungsrecht endet mit Beendigung des Vertrages, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.
(1) Zugangsdaten sind vom Kunden vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen. Bestehen Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung, informiert er die Anbieterin unverzüglich.
(2) Eine Überlassung, Vermietung, Weiterveräußerung oder anderweitige Zugänglichmachung des EmpCo Managers außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs ist unzulässig.
(3) Unzulässig sind ferner die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, eine missbräuchliche Beeinträchtigung des Dienstes sowie automatisierte Zugriffe, die nicht ausdrücklich über eine dafür vorgesehene Schnittstelle oder durch Vereinbarung erlaubt sind.
(4) Für die Rechtmäßigkeit der veranlassten Untersuchungen, der eingegebenen Daten und der Ergebnisnutzung trägt der Kunde die Verantwortung.
(1) Die Erstlaufzeit des entgeltlichen Vertrages beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit dem im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt, andernfalls mit der Freischaltung des entgeltlichen Zugangs.
(2) Der Kunde kann zwischen monatlicher und jährlicher Zahlung wählen, soweit beide Zahlungsweisen für den gewählten Tarif angeboten werden. Die Wahl der monatlichen Zahlung verändert die zwölfmonatige Vertragslaufzeit nicht und begründet kein monatliches Kündigungsrecht.
(3) Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform und sind an die im Kundenkonto oder in den Vertragsunterlagen bezeichnete Kontaktstelle zu richten.
(1) Der vom Kunden nutzbare Leistungsumfang richtet sich nach dem vereinbarten Tarif. Tarifgrenzen können insbesondere anhand der Anzahl registrierter Domains und der Anzahl untersuchbarer URLs bestimmt werden.
(2) Ein Wechsel in einen höheren Tarif kann während der laufenden Vertragsperiode vereinbart werden. Der Zeitpunkt der Umstellung und die Vergütung ergeben sich aus dem bei der Änderung angezeigten Angebot.
(3) Ein Wechsel in einen niedrigeren Tarif wird, soweit nicht abweichend vereinbart, zum Beginn der nächsten Vertragslaufzeit wirksam. Die Kündigungsfrist nach § 9 bleibt unberührt.
(4) Eine Überschreitung tariflicher Grenzen führt nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu einem kostenpflichtigen Tarifwechsel. Die Anbieterin kann weitere Prüfläufe oder Funktionen bis zu einer Tariferweiterung beschränken.
(1) Die bei Vertragsschluss ausgewiesenen Preise und der gewählte Abrechnungszeitraum sind maßgeblich. Da sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, werden Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet sind.
(2) Bei jährlicher Zahlung wird das Entgelt für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus fällig. Bei monatlicher Zahlung wird das Jahresentgelt in zwölf monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Die monatliche Teilzahlung verändert die Vertragslaufzeit nicht.
(3) Je nach Angebot stehen Zahlung per Kreditkarte, SEPA-Zahlung, Lastschrift, PayPal, Rechnung oder Überweisung zur Verfügung. Die im konkreten Bestellvorgang angebotenen Zahlungsarten sind maßgeblich.
(4) Soweit ein Zahlungsdienstleister eingesetzt wird, verarbeitet dieser die für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Daten nach seinen geltenden Bedingungen und Datenschutzinformationen. Inhalte der vom Kunden veranlassten GreenClaims-Analysen werden nicht zum Zweck der Zahlungsabwicklung an Zahlungsdienstleister übermittelt.
(5) Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung kein abweichender Fälligkeitstermin angegeben ist.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern. Die Anbieterin kann Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale verlangen.
(2) Nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist kann die Anbieterin den Zugang zum EmpCo Manager vorübergehend sperren. Die Zahlungspflicht und die vereinbarte Vertragslaufzeit bleiben hiervon unberührt. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die fälligen Beträge und berechtigten Kosten vollständig ausgeglichen sind.
(3) Bei einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift kann die Anbieterin die ihr tatsächlich entstandenen und erforderlichen Rücklastschriftkosten verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Die Anbieterin stellt den EmpCo Manager über ein von ihr betriebenes oder kontrolliertes System bereit. Der Kunde greift über das Internet und einen unterstützten Webbrowser auf den Dienst zu.
(2) Die Anbieterin schuldet die Verfügbarkeit des Dienstes bis zum Übergabepunkt ihres Datenkommunikationsnetzes. Für Störungen außerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere im allgemeinen Internet oder in Systemen des Kunden, ist sie nicht verantwortlich.
(3) Soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Gesamtverfügbarkeit 99,5 % im Jahresmittel. Bei der Berechnung bleiben angekündigte Wartungszeiten sowie Ausfälle aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Anbieterin unberücksichtigt.
(4) Die Anbieterin darf erforderliche Wartungsarbeiten durchführen. Planbare Arbeiten, die die Nutzung wesentlich beeinträchtigen, kündigt sie nach Möglichkeit vorab an. Dringende Sicherheitsmaßnahmen können ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz des Dienstes oder der verarbeiteten Daten erforderlich ist.
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Zur automatisierten Beurteilung können die vom Kunden bereitgestellten oder im Rahmen der vereinbarten Analyse erfassten Textausschnitte mit ChatGPT verarbeitet werden. Die Verarbeitung ist auf den Zweck der inhaltlichen Beurteilung beschränkt.
(3) Soweit die Anbieterin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.
(4) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den eingesetzten Diensten, zu Speicherfristen und zu Betroffenenrechten ergeben sich aus den geltenden Datenschutzinformationen und einer gegebenenfalls abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Die Anbieterin darf Namen, Unternehmenskennzeichen, Logos oder Bildschirmaufnahmen des Kunden nur zu Referenz- und Werbezwecken verwenden, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Umfang, Medien, Dauer und Widerrufsmöglichkeit richten sich nach der jeweiligen Zustimmung.
(1) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Kunden, soweit nicht Absatz 2 eingreift.
(2) Die Anbieterin kann unwesentliche Änderungen vornehmen, wenn sie aufgrund veränderter Gesetze, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer Rahmenbedingungen oder zur Schließung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke erforderlich sind, das vertragliche Verhältnis nicht wesentlich verändern und für den Kunden zumutbar sind. Die Anbieterin informiert den Kunden rechtzeitig in Textform über Anlass und Inhalt der Änderung.
(3) Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs, der Vergütung oder der Vertragslaufzeit bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(1) Der Kunde darf den EmpCo Manager ausschließlich im vereinbarten Umfang und für eigene geschäftliche Zwecke nutzen.
(2) Sämtliche Rechte an der Software, ihrer Dokumentation, den zugrunde liegenden Modellen, Regelwerken, Datenbanken und sonstigen Bestandteilen verbleiben bei der Anbieterin oder den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde erhält nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.
(3) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(1) Der Kunde stellt die für die Nutzung erforderliche Internetverbindung, geeignete Endgeräte und einen unterstützten Webbrowser bereit.
(2) Nur soweit dies rechtlich zulässig ist, darf der Kunde Domains, URLs, Inhalte und Daten untersuchen lassen; dabei stellt er sicher, dass durch seine Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(3) Nicht übermittelt werden dürfen rechtswidrige, schädliche oder zur Störung des Dienstes geeignete Inhalte oder Anweisungen.
(4) Soweit Ergebnisse, Exporte und Kontodaten dauerhaft benötigt werden, sind sie vom Kunden angemessen zu sichern.
(1) Der EmpCo Manager erzeugt automatisierte Risikohinweise. Die Ergebnisse beruhen auf technischen und algorithmischen Analysen und stellen keine abschließende rechtliche, fachliche oder tatsächliche Bewertung dar.
(2) Weder stellen die Ergebnisse eine Rechtsberatung dar noch ersetzen sie die Prüfung des Einzelfalls durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen.
(3) Trotz sorgfältiger Entwicklung und laufender Verbesserung lassen sich Fehlalarme und nicht erkannte Risiken nicht vollständig ausschließen. Konfidenzangaben, Einstufungen und Vorschläge dienen dabei als Entscheidungshilfen.
(4) Der Kunde muss die Ergebnisse fachlich prüfen; diese Prüfung muss durch einen Menschen erfolgen, bevor er auf ihrer Grundlage rechtliche, publizistische oder geschäftliche Maßnahmen ergreift.
(5) Der Kunde bleibt für seine Veröffentlichungen, Werbeaussagen, rechtlichen Bewertungen und daraus abgeleiteten Maßnahmen verantwortlich.
(1) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, bearbeiten, zurückentwickeln oder deren Quellcode zugänglich machen, soweit dies nicht durch zwingendes Recht ausdrücklich gestattet ist.
(2) Unzulässig ist ferner die Verwendung des EmpCo Managers zur Entwicklung eines im Wesentlichen gleichartigen Dienstes oder zur Umgehung von Schutz- und Zugriffsbeschränkungen.
(3) Hinweise auf Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Schutzrechte dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
(1) Die Anbieterin stellt den EmpCo Manager während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereit und erhält diesen Zustand im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten.
(2) Der Kunde muss erkennbare Störungen oder Mängel unverzüglich und so konkret wie möglich melden, wobei er insbesondere die betroffene Funktion, den Zeitpunkt, die verwendete Systemumgebung und die Schritte angeben soll, mit denen sich die Störung oder der Mangel nachstellen lässt.
(3) Die Anbieterin kann einen Mangel nach eigener Wahl durch Fehlerbehebung, Bereitstellung einer korrigierten Version oder eine zumutbare Ersatzlösung beseitigen.
(4) Kein Mangel liegt allein deshalb vor, weil ein automatisierter Risikohinweis fachlich anders bewertet werden kann, sofern die Software die vereinbarte Analysefunktion ordnungsgemäß ausgeführt hat. Die Regelungen zu Analysegrenzen und menschlicher Prüfung in § 3 bleiben unberührt.
(5) Mängelrechte bestehen nicht, soweit eine Störung vom Kunden, dessen Systemen, einer vertragswidrigen Nutzung oder einem außerhalb des Verantwortungsbereichs der Anbieterin liegenden Umstand verursacht wurde.
(1) Die Anbieterin kann den Zugang vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, sicherheitsgefährdende oder erheblich vertragswidrige Nutzung bestehen.
(2) Die Anbieterin informiert den Kunden über die Sperrung und deren Grund, soweit gesetzliche Gründe oder überwiegende Sicherheitsinteressen dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Grund entfallen ist. Weitergehende Rechte, insbesondere zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
(1) Mit Beendigung des Vertrages endet das Recht des Kunden, den EmpCo Manager zu nutzen.
(2) Soweit eine Exportfunktion Bestandteil des Tarifs ist, muss der Kunde benötigte Ergebnisse und Berichte vor Vertragsende exportieren.
(3) Nach Vertragsende sperrt die Anbieterin den Zugang und löscht oder anonymisiert die im Kundenkonto gespeicherten Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, der geltenden Datenschutzinformationen und einer gegebenenfalls abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrages genutzt und nur solchen Beschäftigten, Beauftragten oder fachlichen Beratern zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Anbieterin nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen der Anbieterin.
(5) Die Anbieterin haftet nicht allein deshalb, weil ein automatisierter Risikohinweis von einer späteren fachlichen oder rechtlichen Bewertung abweicht. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bereitstellung der vereinbarten Analysefunktion sowie die Haftung nach den Absätzen 1 bis 4 bleiben unberührt.
(6) Der Kunde ist für die fachliche Prüfung der Ergebnisse durch einen Menschen gemäß Teil II § 3 verantwortlich. Eine Haftung für Entscheidungen, die der Kunde ohne die dort vorgesehene Prüfung trifft, besteht nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.
(7) Die verschuldensunabhängige Haftung der Anbieterin für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB wird ausgeschlossen.
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen und auch bei angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis, dessen voraussichtliche Auswirkungen und das Ende der Beeinträchtigung, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte bei länger andauernden Leistungsstörungen bleiben unberührt.
(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Anbieterin auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Die Anbieterin darf den Vertrag auf ein mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben.
(3) Die Regelungen zur Aufrechnung und zum Zurückbehaltungsrecht in Teil I § 11 Absatz 6 bleiben unberührt.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Bonn, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Anbieterin bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Nachweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.