Allgemeine Umweltaussagen ab September 2026: Was Nr. 4a verlangt

Allgemeine Umweltaussagen ab September 2026: Was Nr. 4a verlangt

Kurzvorschau: „Umweltfreundlich“ klingt unkompliziert, ist rechtlich aber eine weitreichende Aussage. Ab dem 27. September 2026 kann Nr. 4a des UWG-Anhangs solche allgemeinen Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern erfassen, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, die der Aussage tatsächlich zugrunde liegt. Eine bloße Liste vermeintlich verbotener Wörter greift jedoch zu kurz.

Ein einziges Wort kann sehr viel versprechen

Auf einer Produktseite steht prominent „Unsere Produkte sind umweltfreundlich“. Offen bleibt, welche Umweltwirkung gemeint ist, auf welche Lebenszyklusphase sich die Aussage bezieht und worin der Vorteil gegenüber anderen Produkten besteht. Gerade diese Offenheit kann beim Publikum einen umfassenden positiven Eindruck erzeugen.

Nr. 4a des UWG-Anhangs setzt an dieser Stelle an. Als Teil der Schwarzen Liste gilt die Vorschrift nach § 3 Abs. 3 UWG für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Sie ist nicht unmittelbar auf reine Kommunikation zwischen Unternehmen übertragbar. Dort können weit gefasste Umweltbehauptungen aber weiterhin nach § 5 Abs. 1 und 2 UWG beurteilt werden.

Was eine allgemeine Umweltaussage ist

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F. definiert zunächst den Oberbegriff der Umweltaussage. Er umfasst rechtlich nicht verpflichtende Aussagen oder Darstellungen im Kontext einer geschäftlichen Handlung, die ausdrücklich oder stillschweigend eine positive, keine, weniger schädliche oder im Laufe der Zeit verbesserte Umweltwirkung angeben. Neben Text können auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten sowie Marken-, Firmen- und Produktnamen erfasst sein.

Eine allgemeine Umweltaussage ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und deren Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben wird. Eine präzise und sichtbar zugeordnete Erläuterung kann somit bewirken, dass eine Aussage nicht unter diese Definition fällt.

Nr. 4a erklärt das Treffen einer solchen allgemeinen Umweltaussage gegenüber Verbrauchern für stets unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Die Formulierung verlangt einen inhaltlichen Zusammenhang. Es genügt nicht, irgendeine gute Umweltleistung im Unternehmen oder irgendein Umweltzeichen für das Produkt vorzuweisen.

Beispielwörter sind keine starre Verbotsliste

Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt Wörter, die je nach Kontext allgemeine Umweltaussagen sein können. Dazu gehören „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Auch Aussagen wie „umweltschonend“ oder „gut für die Umwelt“ können denselben offenen Gesamteindruck vermitteln.

Entscheidend bleibt nicht das einzelne Stichwort, sondern die Legaldefinition. Steht etwa gut sichtbar „Verpackung aus 80 % recyceltem Aluminium, Masseanteil bezogen auf die Verpackung“, ist die Aussage wesentlich konkreter als „grüne Verpackung“. Ob die Spezifizierung klar und hervorgehoben genug ist, hängt von Gestaltung, Medium und Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher ab.

Bei „nachhaltig“, „bewusst“ oder „verantwortungsvoll“ ist zusätzliche Vorsicht geboten, weil solche Begriffe neben Umweltaspekten auch soziale oder andere Bestrebungen vermitteln können. Eine anerkannte Umweltleistung deckt diese weiter reichenden Bedeutungen nicht automatisch ab.

Was als anerkannte hervorragende Umweltleistung zählt

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n. F. nennt drei gesetzliche Wege:

  • eine Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen,
  • eine Umweltleistung im Einklang mit einer in einem EU-Mitgliedstaat offiziell anerkannten nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelung nach DIN EN ISO 14024 Typ I,
  • eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltendem Unionsrecht.

Ein beliebiges Zertifikat, eine Lebenszyklusanalyse oder ein privates Branchenzeichen erfüllt diese Definition nicht allein aufgrund seiner methodischen Qualität. Umgekehrt ist auch eine anerkannte Leistung kein Freibrief für sämtliche Umweltbehauptungen. Erwägungsgrund 10 verdeutlicht, dass die konkrete allgemeine Aussage von der anerkannten hervorragenden Umweltleistung gedeckt sein muss. Ob etwa eine bestimmte Energieeffizienzklasse eine Aussage über das gesamte Produkt trägt, hängt vom Aussagegehalt und dem einschlägigen Unionsrecht ab.

Was „auf demselben Medium“ praktisch bedeutet

Erwägungsgrund 9 nennt dasselbe Werbemedium, dieselbe Produktverpackung oder dieselbe digitale Verkaufsoberfläche. Eine Erläuterung auf der Rückseite derselben Verpackung kann zum selben Medium gehören, ist aber nicht automatisch klar und hervorgehoben. Ebenso kann eine Erklärung auf derselben Internetseite zu weit entfernt, zu klein oder sprachlich zu unbestimmt sein, um den offenen Anspruch erkennbar einzugrenzen.

Für QR-Zeichen enthält Nr. 4a keine ausdrückliche Sonderregel. Die Gesetzesbegründung erwähnt ein QR-Zeichen in einem anderen Zusammenhang, nämlich bei der öffentlichen Einsehbarkeit von Verpflichtungen zu künftigen Umweltleistungen. Daraus lässt sich kein allgemeiner sicherer Hafen für Umweltaussagen ableiten, deren Erläuterung nur auf einer verknüpften Internetseite steht.

Drei typische Konstellationen

„Umweltfreundlich“ auf einer Reinigungsmittelflasche

Ohne sichtbare Spezifizierung spricht vieles für eine allgemeine Umweltaussage. Der Hinweis „Flasche aus 100 % Recyclingmaterial“ begrenzt lediglich eine Aussage über die Flasche. Er belegt nicht ohne Weiteres, dass das Reinigungsmittel oder das gesamte Produkt umweltfreundlich ist. Je nach Gesamteindruck kann neben Nr. 4a auch die Reichweite nach Nr. 4b eine Rolle spielen.

„Nachhaltig. Bewusst. Verantwortungsvoll.“

Ein solcher Slogan kann ökologische und soziale Vorstellungen verbinden, ohne sie einzugrenzen. Ob Nr. 4a einschlägig ist, hängt davon ab, ob die konkrete Aussage als allgemeine Umweltaussage verstanden wird und eine passende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Wegen des mehrdeutigen Aussagegehalts sollte eine rein ökologische Begründung nicht vorschnell als ausreichend behandelt werden.

Ein Markenname wie „GreenLine“

Marken-, Firmen- und Produktnamen können nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Umweltaussagen sein. Ein grün klingender Name löst Nr. 4a aber nicht automatisch aus. Maßgeblich sind der konkrete Auftritt, die beworbene Produktkategorie und das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Da keine besondere Übergangsregel für Bestandsmarken vorgesehen ist, sollten auch bestehende Namen im jeweiligen Nutzungskontext betrachtet werden.

Ein belastbarer redaktioneller Prüfweg

Zuerst ist festzustellen, ob überhaupt eine freiwillige Umweltaussage in einer geschäftlichen Handlung vorliegt. Danach folgt die Frage, ob sich der Inhalt auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifizieren lässt. Bleibt die Aussage allgemein, muss die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 anerkannte hervorragende Umweltleistung dokumentiert und ihrer konkreten Aussage zugeordnet werden. Schließlich sollte geprüft werden, ob der räumliche und sachliche Bezug stimmt, damit ein Vorteil der Verpackung, einer Produktionsstufe oder eines Standorts nicht als Eigenschaft des gesamten Produkts oder Unternehmens erscheint.

Spezifische Aussagen sind nicht automatisch zulässig. Angaben wie ein Recyclinganteil, eine Emissionsminderung oder eine biologische Abbaubarkeit müssen wahr, nachvollziehbar und hinsichtlich Bezugsgröße, Methode und Reichweite verständlich sein. Fällt eine Aussage nicht unter Nr. 4a, können deshalb andere UWG-Vorschriften weiterhin relevant sein.

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Der GreenClaims Manager analysiert sichtbare Texte, Alternativtexte und erkannte Bildinhalte auf Formulierungen, die zu allgemeinen Umweltaussagen passen könnten. Befunde mit Risikostufe und Konfidenzwert helfen, größere Inhaltsbestände für die interne Überarbeitung zu priorisieren. Die Erkennung ist probabilistisch und ersetzt weder die Prüfung des Mediums und der Nachweise noch eine verbindliche juristische Bewertung.

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Häufige Fragen

Ist das Wort „umweltfreundlich“ ab dem 27. September 2026 verboten?

Nicht isoliert als Wort. Gegenüber Verbrauchern kann es eine allgemeine Umweltaussage sein. Nr. 4a greift, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, die der Aussage zugrunde liegt.

Reicht eine Erläuterung hinter einem QR-Zeichen?

Das Gesetz enthält dafür keinen pauschalen sicheren Hafen. Die Spezifizierung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium erscheinen. Ob ein konkretes Konzept diese Definition erfüllt, hängt von seiner Gestaltung ab.

Fallen Markennamen unter Nr. 4a?

Marken-, Firmen- und Produktnamen können Umweltaussagen sein. Ob ein Name zugleich eine allgemeine Umweltaussage darstellt, ist anhand des Kontexts und des Verständnisses der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen.

Gilt Nr. 4a für die Kommunikation zwischen Unternehmen?

Nr. 4a ist als Anhangstatbestand auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern beschränkt. Andere Irreführungsvorschriften des UWG können auch außerhalb dieses Tatbestands relevant sein.

Quellen: UWG n. F. in Verbindung mit BGBl. 2026 I Nr. 43, § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 sowie Anhang Nr. 4a; Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgründe 9 und 10; BT-Drs. 21/1855, S. 27 bis 29 und 35. Stand: September 2026.

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