UWG-Anhang Nr. 10a: Wenn gesetzliche Pflichten als Besonderheit erscheinen

UWG-Anhang Nr. 10a: Wenn gesetzliche Pflichten als Besonderheit erscheinen

Kurzvorschau: Eine korrekte Aussage kann trotzdem einen falschen Vorsprung vermitteln. Wer eine gesetzliche Pflicht so hervorhebt, als unterscheide sie das eigene Produkt vom Wettbewerb, bewegt sich ab dem 27. September 2026 im Anwendungsbereich von Nr. 10a des UWG-Anhangs. Doch nicht jede Selbstverständlichkeit und nicht jede „frei von“-Werbung gehört dorthin.

Wenn die Pflicht wie eine Kür aussieht

Auf einer Verpackung steht groß „frei von Stoff X“. Das klingt nach einer freiwilligen Entscheidung des Herstellers. Ist Stoff X aber für sämtliche Produkte dieser Kategorie auf dem Unionsmarkt gesetzlich verboten, erfüllt das Angebot lediglich die Voraussetzung dafür, überhaupt rechtmäßig verkauft werden zu dürfen. Genau diese künstliche Hervorhebung eines gesetzlichen Mindeststandards nimmt Nr. 10a in den Blick.

Die Vorschrift gehört zur Schwarzen Liste des UWG. Nach § 3 Abs. 3 sind die dort genannten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Nr. 10a ist daher ein verbrauchergerichteter Tatbestand. Kommunikation, die sich ausschließlich an Unternehmen richtet, fällt nicht unmittelbar darunter, kann aber nach den allgemeinen Irreführungsregeln des § 5 UWG relevant sein.

Die drei Voraussetzungen der Nr. 10a

Der Gesetzestext erfasst „die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers“. Für die Einordnung müssen daher drei Punkte zusammenkommen.

  1. Eine gesetzliche Anforderung: Die beworbene Eigenschaft muss rechtlich vorgeschrieben sein. Dass ein Merkmal üblich, naturgegeben oder technisch selbstverständlich ist, genügt für Nr. 10a nicht.
  2. Geltung für die gesamte Produktkategorie: Die Pflicht muss unionsweit für alle Produkte der genau betroffenen Kategorie gelten. Ausnahmen, Unterkategorien, Verwendungszwecke und Übergangsregelungen können die Bewertung verändern.
  3. Präsentation als Besonderheit: Die Erfüllung der Pflicht muss als besonderer Vorteil des eigenen Angebots erscheinen. Eine sachliche Erläuterung, die keinen solchen Vorsprung vermittelt, wird von der amtlichen Begründung ausdrücklich anders behandelt.

Diese Voraussetzungen verhindern eine vorschnelle Einordnung. Ein Stoff kann etwa nur in bestimmten Lebensmittelkontaktmaterialien oder für eine bestimmte Nutzergruppe verboten sein. Dann lässt sich aus dem Verbot nicht ableiten, dass dieselbe Anforderung für sämtliche Trinkflaschen gilt. Vor einer Aussage über Nr. 10a muss deshalb das einschlägige Produktrecht geprüft und die Kategorie präzise abgegrenzt werden.

Das belastbare Beispiel: unionsweit verbotene Stoffe

Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2024/825 beschreibt den Kernfall. Ein Unternehmen bewirbt, dass sein Produkt einen bestimmten chemischen Stoff nicht enthält, obwohl dieser Stoff für sämtliche Produkte der Kategorie unionsweit verboten ist. Die Aussage kann faktisch richtig sein. Problematisch ist, dass sie dem eigenen Angebot eine besondere Qualität zuschreibt, die rechtlich jedes Konkurrenzprodukt derselben Kategorie aufweisen muss.

Auch Aussagen wie „entspricht der EU-Ökodesign-Verordnung“ können in diese Richtung weisen, wenn die konkret bezeichnete Anforderung tatsächlich für sämtliche Produkte der Kategorie gilt und werblich als freiwilliger Vorteil erscheint. Eine abstrakte Bezugnahme auf eine Verordnung reicht für die Bewertung jedoch nicht. Ökodesignvorschriften unterscheiden nach Produktgruppen und enthalten konkrete Anforderungen, deren Reichweite im Einzelfall festzustellen ist.

Warum „glutenfreies Wasser“ nicht das Beispiel für Nr. 10a ist

Der frühere Artikel ordnete „glutenfreies Wasser“ Nr. 10a zu. Das ist zu pauschal. Dieses Beispiel steht in Erwägungsgrund 5 der EmpCo-Richtlinie für die Werbung mit irrelevanten Vorteilen. Deutschland hat diesen Einzelfalltatbestand in § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG n. F. umgesetzt. Gleiches gilt für das dort genannte „Papier ohne Kunststoff“.

§ 5 Abs. 3 Nr. 3 setzt voraus, dass gegenüber Verbrauchern mit Vorteilen geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, Dienstleistung oder Geschäftstätigkeit ergeben. Die Relevanz ist aus Sicht der angesprochenen Verbraucher und anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen. Nr. 10a stellt dagegen auf eine gesetzliche Anforderung ab, die unionsweit für sämtliche Produkte der Kategorie gilt. Ohne den Nachweis einer solchen Pflicht ist eine bloße Selbstverständlichkeit kein Fall der Nr. 10a.

Beide Normen können bei entsprechendem Sachverhalt Berührungspunkte haben. Eine pauschale gesetzliche Spezialitäts- oder Vorrangregel enthält das UWG jedoch nicht. Die richtige Zuordnung folgt aus den Merkmalen, die im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind.

Was weiterhin kommuniziert werden kann

Die amtliche Begründung stellt klar, dass Unternehmen die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erläutern dürfen, solange sie diese nicht als Alleinstellungsmerkmal darstellen. Eine Pflichtangabe oder eine nüchterne Information in technischen Unterlagen ist daher nicht schon wegen ihres Inhalts eine „Besonderheit“. Entscheidend ist der werbliche Gesamteindruck.

Auch eine nachweisbare Leistung oberhalb des gesetzlichen Niveaus kann kommuniziert werden. Die Aussage muss den Vergleichsmaßstab allerdings präzise benennen. „30 % geringerer Energieverbrauch als der für diese Produktgruppe geltende Höchstwert nach Verordnung X, gemessen nach Verfahren Y“ grenzt die Mehrleistung besser ab als ein pauschales „übertrifft EU-Standards“. Belege, Bezugsgröße, Messmethode und Aktualität sollten intern nachvollziehbar dokumentiert sein.

Gilt eine Anforderung nur national oder nur für einen Teil der Produktkategorie, fehlt ein Merkmal der Nr. 10a. Daraus folgt aber kein allgemeiner Freibrief. Je nach Aussage und Adressatenkreis können § 5 UWG oder andere Vorschriften einschlägig sein.

Prüffragen für „frei von“- und Standardaussagen

Werbeabteilungen sollten zunächst die genaue Produktkategorie und das betroffene Fachrecht festhalten. Danach ist zu klären, ob die Anforderung unionsweit ausnahmslos gilt und ob die Gestaltung einen besonderen Vorsprung suggeriert. Fehlt eine belastbare Antwort, sollte die Aussage nicht vorschnell als sicher oder unzulässig eingestuft werden. Eine sachlich begrenzte Information ist meist leichter zu beurteilen als ein Siegel, eine Hervorhebung oder ein vergleichender Werbespruch.

So kann der GreenClaims Manager unterstützen

Der GreenClaims Manager kann Formulierungen wie „frei von“ oder „entspricht“ automatisiert erkennen und als mögliche Risikohinweise ausgeben. Risikostufe und Konfidenzwert erleichtern die interne Priorisierung. Ob eine konkrete gesetzliche Anforderung für die gesamte Produktkategorie gilt und als Besonderheit präsentiert wird, muss anhand des vollständigen Sachverhalts geklärt werden; das System liefert dafür eine Dokumentationsgrundlage, keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Ist „glutenfreies Wasser“ ein Fall von Nr. 10a?

Nicht ohne Weiteres. Die EmpCo-Richtlinie nennt die Aussage als Beispiel für einen irrelevanten Vorteil, der in Deutschland unter § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG n. F. fällt. Nr. 10a verlangt zusätzlich eine gesetzliche Anforderung für alle Produkte der betreffenden Kategorie auf dem Unionsmarkt.

Darf ein Unternehmen die Einhaltung von Gesetzen erwähnen?

Ja, eine sachliche Erläuterung bleibt möglich, wenn sie die Erfüllung nicht als Besonderheit oder Alleinstellungsmerkmal des Angebots darstellt. Maßgeblich ist der Gesamteindruck.

Gilt Nr. 10a auch in der Kommunikation zwischen Unternehmen?

Nr. 10a gilt als Tatbestand des UWG-Anhangs gegenüber Verbrauchern. Für die Kommunikation zwischen Unternehmen können jedoch die allgemeinen Irreführungsregeln relevant bleiben.

Quellen: UWG n. F. in Verbindung mit BGBl. 2026 I Nr. 43, Anhang Nr. 10a und § 5 Abs. 3 Nr. 3; Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgründe 5 und 15; BT-Drs. 21/1855, S. 31 f. und 36. Stand: September 2026.

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