Vorspann: Ab dem 27. September 2026 sind gegenüber Verbrauchern bestimmte produktbezogene Klimaaussagen stets unzulässig, wenn sie sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen. Anhang Nr. 4c erfasst jedoch weder jede Erwähnung eines Klimaprojekts noch pauschal alle Aussagen eines Unternehmens. Entscheidend sind Produktbezug, behauptete Klimawirkung und Kompensationsgrundlage.
Ein Mineralwasserhersteller kennzeichnet eine Flasche als „klimaneutral durch Unterstützung von Klimaprojekt X“. Die bei Herstellung und Transport entstehenden Emissionen werden nicht vollständig innerhalb des Produktlebenszyklus vermieden, sondern durch Emissionsgutschriften ausgeglichen. Genau auf solche produktbezogenen Wirkungsbehauptungen zielt Anhang Nr. 4c des UWG.
Die neue Vorschrift ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Nach § 3 Abs. 3 UWG sind die im Anhang genannten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn alle Merkmale des jeweiligen Tatbestands erfüllt sind.
Der Tatbestand erfasst eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Daraus ergeben sich vier eng miteinander verbundene Voraussetzungen:
Der Wortlaut verlangt keine Täuschung im Einzelfall, sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hochwertige Zertifikate für das finanzierte Projekt beseitigen den Tatbestand nicht, denn Nummer 4c richtet sich gegen die produktbezogene Wirkungsbehauptung auf Grundlage der Kompensation.
| Beispiel | Mögliche Einordnung |
|---|---|
| „Diese Flasche ist durch Emissionsgutschriften klimaneutral.“ | Anhang Nr. 4c, weil eine produktbezogene neutrale Klimawirkung auf Kompensation gestützt wird |
| „Unser Unternehmen finanziert das Aufforstungsprojekt X.“ | Nicht allein deshalb Nummer 4c; die Information bleibt an den allgemeinen Irreführungsvorschriften zu messen |
| „Wir sind durch Kompensation klimaneutral.“ | Unternehmensbezogene Aussage, daher nicht allein deshalb Nummer 4c; insbesondere § 5 UWG und gegebenenfalls Anhang Nr. 4b kommen in Betracht |
| „Unser Unternehmen wird bis 2030 klimaneutral.“ | Je nach Kontext insbesondere § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F.; die gesetzlichen Anforderungen an Zukunftsaussagen gelten gegenüber Verbrauchern |
Unternehmensbezogene Aussagen sind also nicht automatisch zulässig. Ist die Behauptung falsch, überdehnt sie eine einzelne Aktivität auf die gesamte Geschäftstätigkeit oder verschweigt sie für den Gesamteindruck wesentliche Umstände, können andere Vorschriften des UWG einschlägig sein. Das ist anhand der konkreten Werbung zu beurteilen.
Eine verbreitete Annahme lautet, dass eine Aussage zulässig bleibe, wenn ein großer Teil der Emissionen tatsächlich reduziert und nur ein kleiner Rest kompensiert werde. Weder der Gesetzestext noch Erwägungsgrund 12 nennen jedoch einen Prozentsatz oder einen Schwellenwert. Beruht die behauptete neutrale, verringerte oder positive Wirkung des Produkts auf der Restkompensation, kann Nummer 4c trotz vorheriger Reduktionen greifen.
Ein Möbelstück darf daher nicht allein deshalb als „klimaneutral“ beworben werden, weil 80 % seiner Emissionen reduziert und 20 % ausgeglichen wurden. Eine präzise Tatsacheninformation über tatsächlich erreichte Reduktionen kann anders zu beurteilen sein, wenn sie keine durch Kompensation erzeugte Produktwirkung behauptet. Ihr Wortlaut, ihre Bezugsgröße, der Vergleichszeitraum und die Berechnung müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Die Aussage bezieht sich auf das Produkt, behauptet Neutralität und stützt diese auf ein Aufforstungsprojekt. Nach unserer Lesart erfüllt sie ab dem Stichtag die Kernelemente von Anhang Nr. 4c, wenn sie gegenüber Verbrauchern eingesetzt wird.
Eine wahrheitsgemäße Information über Investitionen in Umweltinitiativen bleibt nach Erwägungsgrund 12 möglich, sofern sie nicht irreführend ist und das Unionsrecht einhält. Sie sollte nicht mit einer neutralen, verringerten oder positiven Klimawirkung eines Produkts gleichgesetzt werden, wenn diese Wirkung nur durch Kompensation zustande käme.
Eine produktbezogene Reduktionsaussage fällt nicht schon wegen ihres Klimabezugs unter Nummer 4c. Beruht die ausgewiesene Senkung jedoch ganz oder teilweise auf Kompensation, kann der Tatbestand einschlägig sein. Beruht sie auf tatsächlichen Auswirkungen innerhalb des Produktlebenszyklus, bleibt die Aussage insbesondere nach § 5 UWG sowie hinsichtlich ihrer Reichweite nach Anhang Nr. 4b zu beurteilen.
Auch wenn ein Beleg eine von Nummer 4c erfasste Kompensationsaussage nicht zulässig macht, bleibt eine belastbare Dokumentation für andere, zulässige Tatsachenangaben wichtig. Dazu können Lebenszyklusanalysen, Berechnungsgrundlagen, Prüfberichte und Unterlagen zu konkreten Reduktionsmaßnahmen gehören. Der Nachweis muss zur tatsächlichen Aussage passen und sollte Bezugsjahr, Systemgrenzen, Methode und Geltungsdauer erkennen lassen.
Das Belegregister des GreenClaims Managers unterstützt dabei, Belege zentral zu erfassen und mit den zugehörigen Aussagen zu verknüpfen. So lässt sich intern nachvollziehen, welche Unterlage welche Angabe stützen soll. Die automatisierte Analyse und Belegzuordnung liefert Dokumentationsgrundlagen und Risikohinweise, aber keine rechtliche Freigabe einer Werbeaussage.
Ein Verstoß kann insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG auslösen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Eine Geldbuße nach § 19 UWG n.F. folgt dagegen nicht automatisch aus jedem Verstoß gegen Anhang Nr. 4c. Die umsatzbezogene Geldbuße setzt einen weitverbreiteten Verstoß nach § 5c Abs. 1 UWG und eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 voraus; ihre Obergrenze richtet sich nach den gesetzlichen Umsatz- und Bemessungsregeln.
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Nein. Anhang Nr. 4c erfasst eine produktbezogene Aussage nur, wenn die behauptete neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Andere Verwendungen bleiben nach ihrem konkreten Aussagegehalt und nach weiteren UWG-Vorschriften zu beurteilen.
Grundsätzlich kann es wahrheitsgemäß über Investitionen in Umweltinitiativen und Projekte mit Emissionsgutschriften informieren. Die Kommunikation darf jedoch nicht irreführend sein und sollte keine von Nummer 4c erfasste Klimawirkung eines Produkts aus der Kompensation ableiten.
Sie schafft keine pauschale Ausnahme. Wenn die beworbene neutrale, verringerte oder positive Produktwirkung auch auf der verbleibenden Kompensation beruht, kann Nummer 4c eingreifen. Eine präzise Aussage allein über tatsächlich erzielte Reduktionen ist gesondert zu beurteilen.
Die Tatbestände des UWG-Anhangs gelten nach § 3 Abs. 3 UWG für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Werbung zwischen Unternehmen kann weiterhin insbesondere an § 5 Abs. 1 und 2 UWG zu messen sein.
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Quellen: UWG n.F. (BGBl. 2026 I Nr. 43), Anhang Nr. 4c und §§ 3, 5, 5c, 8 und 19; Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgrund 12; BT-Drs. 21/1855, S. 35 f. Stand: September 2026.